(1) Arzneimittel (…), die (…) nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen (…) für den Endverbrauch nur in Apotheken (…) in Verkehr gebracht werden.
(4) Arzneimittel (…) dürfen ferner im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben (…) werden
(1) Arzneimittel, die (…) apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren (…) abgegeben werden.
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind.
Wir verstehen diese Regelung so, dass Ihr Tier, sofern es einmal jährlich bei uns vorgestellt und / oder geimpft wurde, für ein Jahr berechtigt ist, prophylaktische Medikamente wie zum Beispiel Wurmkuren und Floh-/Zeckenmittelmittel zu erhalten.Bei Verschreibung oder Abgabe von Medikamenten, die auf Grund einer Erkrankung dauerhaft oder in Abständen verabreicht werden müssen, sind Nachuntersuchungen dringend erforderlich. Über die Abstände setzt sie ihr Tierarzt in Kenntnis.
Darin besteht der große Unterschied zu einer normalen Apotheke. Diese darf zumindest nichtverschreibungspflichtige (rezeptfreie) Arzneimittel und auch Tierarzneimittel verkaufen.